Artikel 5 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Artikel 5 Geldspielverordnung, GSV · Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind bewilligungspflichtig, sofern die Summe aller Einsätze den Betrag von 5'000 Franken übersteigt.
2. Werden durch die Organisation oder die Durchführung Dritte beigezogen, dürfen diese mit maximal 15 Prozent der Summe aller Einsätze entschädigt werden.
3. Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass müssen 30 Tage vor dem Durchführungsdatum beim Gemeinderat des Durchführungsorts eingereicht werden. Der Gemeinderat leitet die Gesuche mit seiner Stellungnahme an die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde weiter. Dieses entscheidet über die Bewilligung.
4. Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht bewilligungspflichtigen Kleinlotterien unterstehen einer Meldepflicht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kleinlotterien, die nicht öffentlich angekündigt und in einer geschlossenen Gesellschaft durchgeführt werden und die Summe aller Einsätze den Betrag von 1'500 Franken nicht übersteigt.
5. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er kann bestimmte Spielarten von der Bewilligungspflicht ausnehmen.