70.3915
GSVOJAOGD
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Kleinlotterien
Bewilligungen
Artikel 4 Geldspielverordnung, GSV · Kleinlotterien
1. Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien sind bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde bis zum 1. Dezember im Jahr vor der Veranstaltung schriftlich einzureichen.
2. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.