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Artikel 4 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Kleinlotterien

Bewilligungen
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Artikel 4 Geldspielverordnung, GSV · Kleinlotterien

1. Gesuche um Bewilligung von Kleinlotterien sind bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde bis zum 1. Dezember im Jahr vor der Veranstaltung schriftlich einzureichen.

2. Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren und legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

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