70.3915
GSVOJAOGD
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Zuständigkeiten
Bewilligungen
Artikel 2 Geldspielverordnung, GSV · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für
a) die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen
b) die Erhebung von Abgaben
c) die Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel und
d) die Beratung- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld