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Artikel 14 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Spiellokale

Abgaben
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Artikel 14 Geldspielverordnung, GSV · Spiellokale

1. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Spiellokals hat eine Abgabe zu entrichten.

2. Die Abgabe beträgt pro Spiellokal 500 Franken pro Jahr.

3. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.

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