Artikel 13 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Geschicklichkeitsspielautomaten
Artikel 13 Geldspielverordnung, GSV · Geschicklichkeitsspielautomaten
1. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine Abgabe zu entrichten.
2. Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite fest, wobei er insbesondere die Art des Automaten sowie den mutmasslichen Umsatz berücksichtigt
a) Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen, pro Jahr: 500 Franken bis 2'000 Franken
b) Betreiben eines Automaten mit geringem Einsatz und Sachgewinn, pro Jahr: 200 Franken bis 1'000 Franken
3. Die Veranlagung erfolgt gestützt auf die Angaben der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte der kantonalen Behörde zu erteilen.
4. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeerhebung.