70.3915
GSVOJAOGD
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
Reingewinne von Grossspielen
Artikel 12 Geldspielverordnung, GSV · Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen
1. Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben über die Verwendung der Mittel.