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Artikel 12 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

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Artikel 12 Geldspielverordnung, GSV · Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen

1. Die Finanzkontrolle prüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben über die Verwendung der Mittel.

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