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70.3915 GSVOJAOGD CH-UR

Artikel 11 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung

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Artikel 11 Geldspielverordnung, GSV · Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung

1. Werden Vorschriften dieser Verordnung oder der darauf gestützten Rechtserlasse missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder unterstützte Projekte durch Beitragsberechtigte zweckentfremdet oder zerstört, können Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden.

2. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

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