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70.3915 GSVOJAOGD CH-UR

Artikel 1 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Geldspielverordnung, GSV · Zweck

1. Diese Verordnung stellt den Vollzug des Geldspielgesetzes sicher. Sie regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.

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