70.3915
GSVOJAOGD
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geldspielverordnung, GSV · Zweck
1. Diese Verordnung stellt den Vollzug des Geldspielgesetzes sicher. Sie regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben sowie die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen.