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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 8 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Der Vorstand
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Artikel 8 GSK · Zuständigkeiten

1. Der Vorstand

a) bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um

b) vertritt die Trägerschaft nach aussen

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