70.3911
GSK
CH-UR
Artikel 8 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Der Vorstand
Artikel 8 GSK · Zuständigkeiten
1. Der Vorstand
a) bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um
b) vertritt die Trägerschaft nach aussen