70.3911
GSK
CH-UR
Artikel 68 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Artikel 68 GSK · Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1. Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2. Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.