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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 65 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
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Artikel 65 GSK · Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

1. Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».

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