70.3911
GSK
CH-UR
Artikel 58 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Vorschüsse
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Artikel 58 GSK · Vorschüsse
1. Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.