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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 58 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Vorschüsse

Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Artikel 58 GSK · Vorschüsse

1. Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.

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