70.3911
GSK
CH-UR
Artikel 57 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Artikel 57 GSK · Auslagen
1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich
a) Kosten für beigezogene Sachverständige
b) Reise- und Transportkosten
c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten
d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation