Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.3911 GSK CH-UR

Artikel 57 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen

Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 57 GSK · Auslagen

1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

a) Kosten für beigezogene Sachverständige

b) Reise- und Transportkosten

c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten

d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation

← Artikel 56 GSK Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Artikel 58 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →