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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 56 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenzuschlag

Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Artikel 56 GSK · Gebührenzuschlag

1. Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die

a) auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder

b) ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen

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