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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 55 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Bemessung

Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Artikel 55 GSK · Bemessung

1. Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.

2. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 Franken und 350 Franken pro Stunde.

3. Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.

4. Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.

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