Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.3911 GSK CH-UR

Artikel 53 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenreglement der GESPA

Abgaben - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 53 GSK · Gebührenreglement der GESPA

1. Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.

2. Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).

3. Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) sinngemäss.

← Artikel 52 GSK Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Artikel 54 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →