70.3911
GSK
CH-UR
Artikel 45 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Datenschutz
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 45 GSK · Datenschutz
1. Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG, SR [235.1](https://db.clex.ch/link/Bund/235.1/de) und Ausführungserlasse).
2. Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.