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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 43 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzaufsicht

Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 43 GSK · Finanzaufsicht

1. Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.

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