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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 41 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Ausstandspflicht

Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 41 GSK · Ausstandspflicht

1. Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.

2. Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.

3. Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.

4. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

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