70.3911
GSK
CH-UR
Artikel 40 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Offenlegung von Interessenbindungen
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 40 GSK · Offenlegung von Interessenbindungen
1. Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.