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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 40 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Offenlegung von Interessenbindungen

Gemeinsame Bestimmungen
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Artikel 40 GSK · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

2. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

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