Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.3911 GSK CH-UR

Artikel 36 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Berichterstattung

Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 36 GSK · Berichterstattung

1. Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

2. Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

← Artikel 35 GSK Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Artikel 37 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →