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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 35 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Organisation

Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
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Artikel 35 GSK · Organisation

1. Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle.

2. Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.

3. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

4. Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

5. Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.

6. Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.

7. Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

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