70.3911
GSK
CH-UR
Artikel 18 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechnungswesen
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Finanzen
Artikel 18 GSK · Rechnungswesen
1. Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2. Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.