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70.3911 GSK CH-UR

Artikel 1 Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 GSK · Gegenstand

1. Dieses Konkordat regelt

a) die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht)

b) die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA)

c) die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS)

d) die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

e) die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht

Konkordat Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Artikel 2 GSK →

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