Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.3121 CH-UR

Artikel 4 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden - Strafverfolgung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden · Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

← Artikel 3 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden Zuständige kantonale Behörde Artikel 5 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →