70.3121
CH-UR
Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden - Märkte
Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden · Märkte
1. Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.