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Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden - Märkte

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Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden · Märkte

1. Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.

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