Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.3121 CH-UR

Artikel 1 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden - Zuständige kantonale Behörde

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 1 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden · Zuständige kantonale Behörde

1. Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.

2. Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schausteller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.

Zuständige kantonale Behörde Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →