70.3121
CH-UR
Artikel 1 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden - Zuständige kantonale Behörde
Artikel 1 Reglement zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden · Zuständige kantonale Behörde
1. Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.
2. Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schausteller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.