Zuständige kantonale Behörde
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.
2. Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schausteller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.
1. Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.
1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521).
1. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).
1. Das Reglement vom 20. Dezember 1983 über die Handelsreisenden wird aufgehoben.
1. Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft.