Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2431 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Campingverordnung

1. In jenen Gemeinden, in denen eine Kur- oder Verkehrstaxe für Campingplätze eingeführt ist, muss nebst der Gebühr für die Benützung des Platzes auch diese Taxe entrichtet und der bezugsberechtigten Stelle abgeliefert werden.

← Artikel 8 Campingverordnung Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung) Artikel 10 Campingverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →