70.2431
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf
Artikel 9 Campingverordnung
1. In jenen Gemeinden, in denen eine Kur- oder Verkehrstaxe für Campingplätze eingeführt ist, muss nebst der Gebühr für die Benützung des Platzes auch diese Taxe entrichtet und der bezugsberechtigten Stelle abgeliefert werden.