Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2431 CH-UR

Artikel 8 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf
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Artikel 8 Campingverordnung

1. Wer einen öffentlichen Zeltplatz betreibt, hat eine Gästekontrolle zu führen. Eintragungspflicht und Form richten sich nach den Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung (RB 70.2111).

2. Die Polizeiorgane sind befugt, allfällig notwendig werdende Überprüfungen von Personalien durchzuführen.

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