70.2431
CH-UR
Artikel 8 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf
Artikel 8 Campingverordnung
1. Wer einen öffentlichen Zeltplatz betreibt, hat eine Gästekontrolle zu führen. Eintragungspflicht und Form richten sich nach den Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung (RB 70.2111).
2. Die Polizeiorgane sind befugt, allfällig notwendig werdende Überprüfungen von Personalien durchzuführen.