70.2431
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Grundlagen der Bewilligung
Artikel 7 Campingverordnung
1. Für jeden Zeltplatz muss ein mehrsprachiges Benützer-Reglement aufgestellt und gut sichtbar angeschlagen werden, wobei die Bestimmungen des schweizerischen Camping-Verbandes in angemessener Weise zu berücksichtigen sind.