Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2431 CH-UR

Artikel 6 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Grundlagen der Bewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Campingverordnung

1. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung ist ein Platzwart zu bestellen und der Bewilligungsbehörde zu melden, welcher für einen in allen Teilen einwandfreien Betrieb verantwortlich ist. Der Platzwart hat sich über einen tadellosen Leumund auszuweisen.

← Artikel 5 Campingverordnung Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung) Artikel 7 Campingverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →