70.2431
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Grundlagen der Bewilligung
Artikel 6 Campingverordnung
1. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung ist ein Platzwart zu bestellen und der Bewilligungsbehörde zu melden, welcher für einen in allen Teilen einwandfreien Betrieb verantwortlich ist. Der Platzwart hat sich über einen tadellosen Leumund auszuweisen.