Artikel 5 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Artikel 5 Campingverordnung
1. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines öffentlichen Zeltplatzes darf nur erteilt werden, wenn dieser folgende Voraussetzungen erfüllt
a) Der Platz beziehungsweise das Terrain muss unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der verkehrspolizeilichen Sicherheit für einen Zeltplatz geeignet sein
b) Der Platz darf sich nicht im Dorfkern oder nahe bei Kirchen und Schulhäusern befinden
c) Es müssen die erforderlichen sanitären und hygienischen Einrichtungen vorhanden sein, insbesondere eine gut unterhaltene, abschliessende Toilettenanlage und eine zweckmässige, saubere Waschgelegenheit, wobei sich das Ausmass je nach der Zahl der Zeltplatzgäste richtet
d) Auf jedem Terrain muss einwandfreies Trinkwasser gewährleistet sein, die Abwasser sind geklärt und zweckmässig wegzuleiten
e) Es sind grosse gedeckte Abfallbehälter bereitzustellen, die Kehrichtabfuhr muss gewährleistet und vorschriftsgemäss geordnet sein
f) Es ist eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen