70.2431
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Bewilligungspflicht
Artikel 4 Campingverordnung
1. Gesuche um Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Zeltplatzes sind dem zuständigen Gemeinderat einzureichen, wobei folgende Angaben zu machen sind
a) genaue Personalien des Gesuchstellers unter Beilage eines Leumundszeugnisses
b) eine Planvorlage, aus welcher die Situation des Zeltplatzes, dessen Ausmasse und die Zufahrtsmöglichkeiten ersichtlich sind
c) die Art und das Ausmass der zur Verfügung stehenden sanitären Einrichtungen
d) die höchstmögliche Anzahl der Zelte und Personen inkl. Wohnwagen, welche auf dem Zeltplatz Aufnahme finden können