70.2431
CH-UR
Artikel 3 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Bewilligungspflicht
Artikel 3 Campingverordnung
1. Für die Errichtung und den Betrieb eines Zeltplatzes bedarf es einer behördlichen Bewilligung.
2. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist derjenige Gemeinderat, in dessen Gemeindegebiet der Zeltplatz liegt. Vorgängig der Bewilligung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Direktion einzuholen. Bereits bestehende Zeltplätze haben die Bewilligung noch nachzuholen und fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
3. Verfügungen des Gemeinderates bzw. der zuständigen Direktion unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.