Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2431 CH-UR

Artikel 3 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Bewilligungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Campingverordnung

1. Für die Errichtung und den Betrieb eines Zeltplatzes bedarf es einer behördlichen Bewilligung.

2. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist derjenige Gemeinderat, in dessen Gemeindegebiet der Zeltplatz liegt. Vorgängig der Bewilligung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Direktion einzuholen. Bereits bestehende Zeltplätze haben die Bewilligung noch nachzuholen und fallen ebenfalls unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

3. Verfügungen des Gemeinderates bzw. der zuständigen Direktion unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.

← Artikel 2 Campingverordnung Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung) Artikel 4 Campingverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →