70.2431
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Anwendungsbereich
Artikel 2 Campingverordnung
1. Ein öffentlicher Zeltplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Grundstück, worauf regelmässig und gegen Entgelt Personen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Einrichtungen beherbergt werden.