Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2431 CH-UR

Artikel 2 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Anwendungsbereich
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Artikel 2 Campingverordnung

1. Ein öffentlicher Zeltplatz im Sinne dieser Verordnung ist ein Grundstück, worauf regelmässig und gegen Entgelt Personen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Einrichtungen beherbergt werden.

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