Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2431 CH-UR

Artikel 16 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Schlussbestimmungen
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Artikel 16 Campingverordnung

1. Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

2. Mit dem Vollzug wird der Regierungsrat beauftragt.

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