70.2431
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand
Artikel 13 Campingverordnung
1. Der Platzwart hat bei Auftreten von infektiösen oder epidemischen Krankheiten den zuständigen Arzt beizuziehen und den Gemeinderat zu benachrichtigen.