Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.2431 CH-UR

Artikel 13 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand
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Artikel 13 Campingverordnung

1. Der Platzwart hat bei Auftreten von infektiösen oder epidemischen Krankheiten den zuständigen Arzt beizuziehen und den Gemeinderat zu benachrichtigen.

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