70.2431
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand
Artikel 12 Campingverordnung
1. Die Bekleidung der Benützer hat die Regeln des Anstandes zu wahren und kein öffentliches Ärgernis zu erregen. Die Benützer des Zeltplatzes dürfen im Badekostüm den Platz nicht verlassen.