70.2431
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Gästekontrolle, Kurtaxe, Warenverkauf
Artikel 10 Campingverordnung
1. Bestehen auf dem Zeltplatz irgend welche Einrichtungen zum Verkauf von Waren, Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränken aller Art, so unterliegen diese den bestehenden, hiefür in Betracht fallenden kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen.