70.2431
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)
Anwendungsbereich
Artikel 1 Campingverordnung
1. Unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen alle bestehenden und zukünftigen öffentlichen Zeltplätze (Campings) auf privatem oder öffentlichem Grund und Boden, welche regelmässig und gewerbsmässig zur Verfügung gestellt werden.