Artikel 5 Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement, TourR) - Mindesteinnahmen
Artikel 5 Tourismusreglement, TourR · Mindesteinnahmen
1. Die Tourismusorganisation muss durch Vereinbarungen, Absichtserklärungen und/oder Erfahrungswerte glaubhaft machen, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Beiträge nach dem Tourismusgesetz drei Viertel des für die Region berechneten Kantonsbeitrags gemäss Artikel 16 des Tourismusgesetzes erreichen.
2. Die Einnahmen umfassen
a) die Umsätze aus Werbe- und Sponsoringverträgen
b) die Umsätze aus Dienstleistungen für Dritte mit touristischem Bezug (z.B. Geschäftsführung, Sekretariatsarbeiten, Leistungsvereinbarungen)
c) die Umsätze aus dem Verkauf von Produkten, in denen die Tourismusorganisation im eigenen Namen auftritt
d) die Kommissionserträge bei Dienstleistungen, indem die Tourismusorganisation als Vermittlerin auftritt
3. Bezahlt eine Gemeinde mehr als den gesetzlich vorgesehenen Beitrag, weil sie beispielsweise von den touristischen Leistungsträgern und von Dritten eine Abgabe zur Förderung des Tourismus einzieht, zählt die Summe, die den gesetzlichen Beitrag übersteigt, ebenfalls zu den Einnahmen der Tourismusorganisation dazu.