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70.2415 TourRRegT CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement, TourR) - Entscheidungsmacht

Regionale Tourismusorganisationen - Anerkennung
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Artikel 4 Tourismusreglement, TourR · Entscheidungsmacht

1. Die Entscheidungsmacht innerhalb einer Tourismusorganisation muss breit gestreut sein, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt.

2. Namentlich darf keine Gemeinde und keine natürliche oder juristische Person über mehr als 30 Prozent der Stimmrechte einer Tourismusorganisation verfügen.

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