70.2415
TourRRegT
CH-UR
Artikel 18 Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement, TourR) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Tourismusreglement, TourR · Übergangsbestimmung
1. Im Jahr des Inkrafttretens des Reglements kann die Volkswirtschaftsdirektion eine Tourismusorganisation anerkennen, auch wenn diese noch nicht alle Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt. In diesem Fall gilt Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss.