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70.2415 TourRRegT CH-UR

Artikel 18 Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement, TourR) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 18 Tourismusreglement, TourR · Übergangsbestimmung

1. Im Jahr des Inkrafttretens des Reglements kann die Volkswirtschaftsdirektion eine Tourismusorganisation anerkennen, auch wenn diese noch nicht alle Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt. In diesem Fall gilt Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss.

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