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70.2415 TourRRegT CH-UR

Artikel 14 Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement, TourR) - Inhalt und Ablauf

Regionale Tourismusorganisationen - Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis
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Artikel 14 Tourismusreglement, TourR · Inhalt und Ablauf

1. Die Volkswirtschaftsdirektion legt zusammen mit der Tourismusorganisation die Kriterien und Bestandteile sowie das Verfahren des Leistungs- und Wirksamkeitsnachweises im Detail fest. Als Grundlage dient das Modell der European Foundation for Quality and Management (EFQM) für Excellence 2010 (www.efqm.org).

2. Der Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis hat sich auf alle Bereiche der gesetzlichen Aufgaben zu erstrecken.

3. Die Tourismusorganisation hat den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis jeweils bis Ende April des Folgejahrs bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.

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