70.2415
TourRRegT
CH-UR
Artikel 14 Reglement über die Förderung des Tourismus (Tourismusreglement, TourR) - Inhalt und Ablauf
Regionale Tourismusorganisationen - Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis
Artikel 14 Tourismusreglement, TourR · Inhalt und Ablauf
1. Die Volkswirtschaftsdirektion legt zusammen mit der Tourismusorganisation die Kriterien und Bestandteile sowie das Verfahren des Leistungs- und Wirksamkeitsnachweises im Detail fest. Als Grundlage dient das Modell der European Foundation for Quality and Management (EFQM) für Excellence 2010 (www.efqm.org).
2. Der Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis hat sich auf alle Bereiche der gesetzlichen Aufgaben zu erstrecken.
3. Die Tourismusorganisation hat den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis jeweils bis Ende April des Folgejahrs bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.