70.2411
TourG
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Entzug der Anerkennung
Regionale Tourismusorganisationen
Artikel 9 Tourismusgesetz, TourG · Entzug der Anerkennung
1. Die zuständige Direktion entzieht die Anerkennung nach Anhörung der betroffenen Organisation und Gemeinden, wenn
a) die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind
b) die Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend wahrnimmt
c) die Tourismusorganisation den Nachweis der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit nicht erbringt
2. Vor dem Entzug mahnt die zuständige Direktion die Tourismusorganisation und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Ausserdem kann sie durch Verfügung anordnen, dass fällige Kantons- und Gemeindebeiträge erst nach Beseitigung des Mangels ausbezahlt werden.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.