Artikel 8 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Voraussetzungen der Anerkennung
Artikel 8 Tourismusgesetz, TourG · Voraussetzungen der Anerkennung
1. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
a) die Tourismusorganisation in ihren Statuten die Tourismusförderung als Hauptzweck festgeschrieben hat
b) die Tourismusorganisation über genügend personelle und finanzielle Ressourcen verfügt
c) den Gemeinden der Region eine Beteiligung an der Tourismusorganisation offensteht
d) die Entscheidungsmacht bei der Tourismusorganisation breit gestreut ist, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt
e) die Tourismusorganisation glaubhaft macht, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Gelder drei Viertel des für die Region berechneten Kantonsbeitrags gemäss Artikel 16 erreichen
2. Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.