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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 7 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Anerkennung

Regionale Tourismusorganisationen
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Artikel 7 Tourismusgesetz, TourG · Anerkennung

1. Die zuständige Direktion entscheidet auf Gesuch hin über die Anerkennung einer Tourismusorganisation. Sie erkennt höchstens eine Tourismusorganisation pro Tourismusregion an. Vor ihrem Entscheid kann sie die betroffenen Gemeinden und touristischen Leistungsträger anhören.

1a. Die Anerkennung kann ohne vorgängige Ausschreibung erfolgen. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.

2. Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung in beiden Regionen, kann sie die Anerkennung für das ganze Kantonsgebiet beantragen.

3. Die Anerkennung ist sechs Jahre gültig. Danach muss ein neues Gesuch gestellt werden. Artikel 9 bleibt vorbehalten.

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