70.2411
TourG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Wechselmöglichkeit
Tourismusregionen
Artikel 6 Tourismusgesetz, TourG · Wechselmöglichkeit
1. Eine Gemeinde ausserhalb der Kernzonen kann eine Änderung der Zuordnung beantragen. Dazu hat sie bei der zuständigen Direktion ein Jahr im Voraus ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
2. Die früheste Möglichkeit eines Wechsels besteht vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.