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70.2411 TourG CH-UR

Artikel 5 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz, TourG) - Übrige Gemeinden

Tourismusregionen
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Artikel 5 Tourismusgesetz, TourG · Übrige Gemeinden

1. Die zuständige Direktion ordnet die Gemeinden ausserhalb der Kernzonen (Silenen, Gurtnellen, Wassen und Göschenen) nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusorganisationen einer Tourismusregion zu. Die Tourismusregionen müssen über zusammenhängende Gebiete verfügen.

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